Rechtliches
GVET Statuten
Statuen des Gewerbevereins Embrachertal (GVET) vom 3. April 2007
Statuten Gewerbeverein Embrachertal
1. Inhaltsverzeichnis
2. ZWECK UND SITZ
Art. 1 Sinn
Der Gewerbeverein Embrachertal ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Sitz befindet sich in Embrach.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt, die Interessen des regionalen Gewerbes und der Industrie zu wahren und zu fördern.
3. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Voraussetzungen
Der Verein besteht aus:
- Aktivmitgliedern
- Freimitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Als Aktivmitglied kann jede Person aufgenommen werden, die ein Gewerbe betreibt, Inhaber oder Geschäftsleiter eines gewerblichen Betriebes ist oder sich in anderer Weise mit dem regionalen Gewerbe verbunden betrachtet und dessen Interessen vertritt.
Aktivmitglieder können nach Aufgabe ihrer aktiven Gewerbetätigkeit auf Antrag, durch den Vorstand, zu Freimitgliedern ernannt werden.
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 4 Aufnahmegesuch
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliches, rechtsgültig unterzeichnetes Gesuch an den Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Neuaufnahmen sind an der nächsten Generalversammlung bekannt zu geben.
Art. 5 Ende Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod, durch Austritt oder Ausschluss durch die Generalversammlung.
Art. 6 Kündigung
Der Austritt erfolgt durch schriftliche, sechsmonatige Kündigung auf Ende eines Kalenderjahres. Die austretenden Mitglieder haften für ihre verfallenen und laufenden Jahresbeiträge.
Art. 7 Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt bei vereinswidrigem Verhalten auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung mit sofortiger Wirkung und ohne Grundangabe.
Art. 8 Anspruch
Ausgetretene, ausgeschlossene oder sonst wie ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Art. 9 Bestimmungen
Die Vereinsmitglieder unterstehen den Bestimmungen dieser Statuten und den Ergänzungen zu den Statuten gemäss erfolgten Beschlüssen der Vereinsorgane.
Art. 10 Pflichten
Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, an den Versammlungen teilzunehmen. Stimmberechtigt sind die Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder.
5. ORGANE DES VEREINS
Art. 11 Organe
Die Vereinsorgane sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Art. 12 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb des ersten Semesters statt. Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- Genehmigung und Änderung der Statuten
- Wahl des Vorstandes und dessen Präsidenten
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Die Generalversammlung ist mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstag durch schriftliche Einladung einzuberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen müssen auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen spätestens vier Tage vorher in schriftlicher Form im Besitz des Präsidenten sein.
Art. 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 – 7 Mitgliedern. Im Vorstand sollen nach Möglichkeit Mitglieder aus allen Gemeinden vertreten sein.
Aus der Mitte des Vorstandes wählt die Versammlung den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre, seine Mitglieder sind wieder wählbar.
Art. 14 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen
- die Umsetzung der gefassten Beschlüsse
- die Verwaltung des Vereinsvermögens
- die Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung
- Erledigung der laufenden Geschäfte
- die Bildung und Auflösung von Fachkommissionen für die Bearbeitung
spezieller Fragen und Aufgaben
Der Präsident führt mit dem Aktuar oder Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift.
Art. 15 Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt im Turnus der Vorstandswahlen zwei Rechnungsrevisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Deren Prüfungsbericht ist der Generalversammlung schriftlich zu unterbreiten.
6. FINANZEN
Art. 16 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Jahresbeiträgen der Aktivmitglieder
- Zinsen aus dem Vereinsvermögen
- freiwilligen Zuwendungen
- Erträgen aus Veranstaltungen
Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die jährliche Vereinsversammlung festgelegt.
Frei- und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Art. 17 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
7. STATUTENREVISION / AUFLÖSUNG DES VEREINS
Art. 18 Revision Statuten
Für die Revision der Statuten ist Zweidrittelsmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Art. 19 Beschluss zur Auflösung
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins muss von einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen dem Kantonalen Gewerbeverband übergeben, der es bis zu einer allfälligen Neugründung im Embrachertal verwaltet.
8. Schlussbestimmungen
Art. 20 Statutengenehmigung
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 16. März 1976 (sowie deren Ergänzungen vom 29. März 1990 und 4. April 1991) und treten sofort nach der Annahme durch die Generalversammlung in Kraft.
Genehmigt durch die Generalversammlung vom 3. April 2007 in Rorbas.
Rorbas, 3. April 2007
GEWERBEVEREIN EMBRACHERTAL
Der Präsident Der Aktuar
Kurt Blaser Martin Frehner